Treppenlifte in Deutschland bald 9% günstiger?

In Deutschland werden jährlich über 50.000 interessierter Menschen registriert, die einen Treppenlift benötigen.
Schon bald könnten diese Personen davon profitieren und einen Treppenlift 9% preiswerter einkaufen.
Der RAU Verlag als Herausgeber des „Treppenlift-Anbieterverzeichnis Deutschland“, hat das Bundesfinanzministerium in Berlin aufgefordert die Mehrwertsteuer für Treppenlifte von dem derzeit gültigen 16%igen auf den 7%igen Steuersatz zu reduzieren. So kann sich der Preis für einen bisher 12.000 € teuren Treppenlift um etwa 1.080 € reduzieren.
Mit einer Reduzierung der Mehrwertsteuer auf den ermäßigten Steuersatz würden Treppenlifte mit Rollstühlen, Einkaufsshoppern, Treppensteigern und anderen Rehaprodukten steuerlich gleichbehandelt werden. Alles Produkte die vom gleichen, mobilitätseingeschränkten Personenkreis benötigt werden.

 

Unsere Korrespondenz zum Bundesfinanzministerium :
 
per Einschreiben
Bundesfinanzministerium

Wilhelmstraße 97
10117 Berlin


kr-se 16. Oktober 2000

Treppenlift - Umsatzsteuersatz

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Herausgeber des „Treppenlift-Anbieterverzeichnis Deutschland“ vertreten wir die Interessen von Rollstuhlfahrern und gehbehinderter Senioren. Zahlreiche Behindertenverbände und soziale Institutionen vertreten wir ebenfalls mit unseren Bestrebungen. Die aufwendige Einzelkorrespondenz mit diesen Institutionen ist für Sie vorerst nicht erforderlich, da wir uns für die zentrale Koordinierung anbieten.

Treppenlifte - Sitzlifte und Plattformlifte für behinderte Rollstuhlfahrer - werden in Deutschland aktuell mit dem maximalen Mehrwertsteuersatz von 16% belastet.
Rollstühle, Elektrorollstühle, Treppensteiger, Elektroshopper, Gehwagen, Toilettenstühle, und eine Vielzahl anderer Rehaprodukte sind richtigerweise mit dem ermäßigten Steuersatz von nur 7% belastet (UStG Liste betr. ermäßigter Steuersatz Lfd. Nr. 51). 

Nach der von uns veranlassten Prüfung des Sachverhalts durch Steuerfachanwälte, ist diese steuerliche Ungleichbehandlung von Treppenliften aus sozialen und rechtlichen Gründen nicht vertretbar und damit nicht zulässig.

Da der gleiche Personenkreis für oben aufgeführte Rehaprodukte auch weitgehendst identisch ist mit den Personen die einen Treppenlift benötigen, wird dieser Sachverhalt noch eindeutiger.

Wir fordern Sie auf, eine Überprüfung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Treppenlifte durchzuführen und eine entsprechende Senkung des Umsatzsteuersatzes für Treppenlifte auf 7% einzuleiten.

Schon heute kündigen wir an, dass in diesem Zusammenhang alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Auch die verwaltungsmäßige Auslegung und Handhabung der von der Bundesregierung vorgegebenen Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) - insbesondere die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Grundsätze - werden auf dem Prüfstand stehen.

Gerne erwarten wir - im Interesse der Behinderten und betroffenen Personenkreise - eine positive Rückantwort.

Mit freundlichen Grüßen

Redaktionsleitung
RAU Verlag

PS: Bitte geben Sie bei Ihrer Korrespondenz mit unserem Hause das Kennwort „RAU-Steuersenkung“ an
 
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